Vereinssatzung
§ 1 Name des Vereins
(1)Der Verein trägt den Namen "Japonet"
(2)Der Vertrag soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name
"Japonet e.V."
§ 2 Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung mit Schwerpunkt auf die deutsch-japanischen
Beziehungen in allen inhaltlichen Bereichen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, umfassende Informationsvermittlung über
geeignete Medien vorzunehmen, die jedem interessierten Nutzer Informationen über Japan und
Deutschland, die Beziehungen beider Länder und Kontaktmöglichkeiten zu weiterführenden
Angeboten zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Bereitstellung von Informationen zu Japan und Deutschland über geeignete Netze;
- die Organisation und Durchführung von Tagungen, Weiterbildungskursen,
Informationsveranstaltungen u. a. m.;
- die Förderung des Erfahrungsaustausches und der Kontaktaufnahme zwischen Interessenten der zur
Verfügung gestellten Informationen, Mitgliedern des Vereins und namhafter Experten aus Wissenschaft,
Bildung und Forschung.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
§§ 51 ff. der Abgabenordnung (Steuerbegünstigte Zwecke).
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie
juristische Personen werden.
(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand gerichteter schriftlicher
Aufnahmeantrag.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
(1) bei natürlichen Mitgliedern durch Tod; bei juristischen Personen durch Aufhören des
Bestehens.
(2) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres, die demVorstand vor
dem 31.12. des Ausstrittsjahres vorliegen muß;
(3) durch Verlust, wenn das Mitglied trotz Mahnung die Beitragszahlung nicht innerhalbeines Monats nach
Ausfertigung der Mahnung vorgenommen hat;
(4) durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied das Ansehen desVereins schädigt
oder durch sein Auftreten und/oder seine Tätigkeit die Erfüllung desSatzungszweckes, der
Aufgaben und Ziele des Vereins maßgeblich behindert.
§ 6 Aufbringung der Vereinsmittel, Mitgliedsbeiträge, Verwendung der Vereinsmittel
(1) Das Vermögen des Vereins wird aus den Beiträgen und Spenden der Mitglieder und den
Zuwendungen von Nichtmitgliedern gebildet.
(2) Alle Einkünfte des Vereins werden vom Vorstand verwaltet und ausschließlich für
satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Termine zu ihrer Entrichtung wird von der
Gründungsversammlung und in Folge von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Der Verein sammelt weder Vermögen noch Kapital an, soweit es über die Wahrnehmung des
Vereinszweckes hinausgeht.
(5)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die von der Mitgliederversammlung
erlassenen Ordnungen zu beachten.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem
Schatzmeister.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
(3) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes zur Wahrnehmung der Geschäfte des
Vereins einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer kann ehrenamtlich oder
hauptamtlich tätig sein.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Vorbereitung des Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
- Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
- Kontrolle der Geschäftsführung.
(2)In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für den Verein muß der Vorstand eine
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammmlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der
Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist
einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur natürliche Personen, die Mitglieder
des Vereins sind, gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt
eines Vorstandmitgliedes.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur
nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu
werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; bei dessen Abwesenheit ist der Antrag auf
Beschlußfassung auf die nächste Vorstandssitzung zu vertagen.
(3)Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder
dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Vertretung ist nicht
zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das nächste Geschäftsjahr;
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
- Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge; Wahl und Abberufung der Mitglieder
des Vorstands;
- Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsantrag des Vorstands;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Einmal im Jahr, möglichst im vierten Quartal, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein
schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung(en) bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe beantragen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten
die gleichen Einladungsfristen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 14 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden
Vorsitzenden, auf dessen Person sich die Versammlung einigen muß, geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter
(2) Bei Wahlen soll die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden
Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich
durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(4)Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb
von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5)Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit , der
abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Für Änderung
der Satzung und den Ausschluß von Mitgliedern ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat
niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den
Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige,
der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter
zu ziehende Los.
(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Vertretung im Rechtsverkehr
(1) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemäß §§ 26 BGB gemeinsam;
(2) Andere Personen können den Verein im Rechtsverkehr vertreten, wenn sie durch 3eschluß des
Vorstandes dazu bevollmächtigt werden.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Eine Auflösung des Vereins ist nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung möglich.
Der Auflösungsbeschluß bedarf der 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung des Vereins.
(2) Soweit im Auflösungsbescheid nicht anders festgelegt, gelten die Vorstandsmitglieder als
Liquidatoren. Durch sie ist die Auflösung dem zuständigen Registergericht mitzuteilen. Ihre
Aufgaben richten sich nach den §§ 45 ff. des BGB.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Bildung verwendet.
Die Satzung wurde zur Gründungsversammlung am 11.01.1998 beschlossen.
Natascha Haehling von Lanzenauer
Andrea Hoffmann
Arne Holzhausen
Rüdiger Lutz
Anke Schröder
Ulrich Plate
Cosima Wagner